AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der  MILEI GmbH und MILEI Protein GmbH & Co. KG

Stand 03-2023

 

1. Geltungsbereich
Verkäufe und Lieferungen der MILEI GmbH und der MILEI Protein GmbH & Co. KG („MILEI“)
erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
(„Lieferbedingungen“), die der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die Entgegennahme
der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Die
Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen,
auch wenn MILEI diesen nicht ausdrücklich widerspricht.


2.    Vertragsschluss
2.1    Die Angebote von MILEI sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche  
         Auftragsbestätigung von MILEI zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der  
         Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen  
         bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch vertretungsberechtigte  
         Mitarbeiter von MILEI.
2.2    MILEI behält sich alle Rechte an den Verkaufsunterlagen (insbesondere Abbildungen,  
         Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) und den Mustern vor. Sie dürfen Dritten nicht  
         zugänglich gemacht werden und sind MILEI auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben.  
2.3    Der Außendienst von MILEI ist nicht vertretungsberechtigt. Er kann insbesondere keine  
         Verträge abschließen und keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes  
         oder sonstiger Konditionen machen.


3.    Lieferfristen und -termine
3.1   Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag als verbindlich  
        vereinbart wurden und der Besteller MILEI alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen  
        Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa  
        vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Lieferfristen beginnen mit dem  
        Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen  
        verlängern bzw. verschieben sich die Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
3.2   Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von MILEI liegende und  
        von MILEI nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder  
        Arbeitskämpfe entbinden MILEI für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.  
        Lieferfristen bzw. -termine verlängern bzw. verschieben sich um die Dauer der Störung; vom  
        Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der  
        Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom  
        Vertrag zurückzutreten.
3.3   Verzögern sich die Lieferungen von MILEI, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt,  
        wenn MILEI die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene  
        Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.
3.4   Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist  
        MILEI unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und  
        Kosten des Bestellers angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom  
        Vertrag zurückzutreten.  
3.5   MILEI kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen, sofern dies dem Besteller  
        zumutbar ist.


4.    Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Transportversicherung
4.1   Die Lieferungen erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – ab Werk Leutkirch im Allgäu. Zur  
        Erfüllung ihrer Lieferpflicht hat MILEI die Ware transportsicher zu verpacken und sie – soweit  
        nicht anders vereinbart – frei Werk Leutkirch im Allgäu an den Besteller zu übergeben  
        (Holschuld). Mit der Übergabe der Ware an den Besteller, Spediteur, Frachtführer oder sonst  
        zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten geht die Gefahr auf den Besteller über.
4.2   MILEI ist – soweit nicht anders vereinbart – berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die  
        Versandart und Verpackung zu wählen. Soweit dem Besteller Transportgegenstände (z. B.  
        Kannen, Fässer, Paletten, Kästen) leihweise überlassen wurden, ist der Besteller verpflichtet,  
        diese nach Gebrauch unverzüglich in einwandfreien Zustand (soweit erforderlich) gereinigt und  
        frachtfrei an MILEI zurückzugeben.
4.3   Gemäß § 15 Absatz 1 Satz 5 VerpackG informiert MILEI alle (gewerblichen und privaten)  
        Endverbraucher über die Rückgabemöglichkeit der nichtsystembeteiligungspflichtigen  
        Verpackungen („Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht“) seit dem 3. Juli 2021 sowie  
        den Sinn und Zweck dieser Möglichkeit.  
4.4   MILEI bietet in o. g. Sinne die Möglichkeit, sämtliche Einweg-Transport- und  
        Großverbraucher-Verpackungen (z. B. BigBags und Verpackungssäcke), die ausschließlich  
        Bestandteile der MILEI-Warensendungen sind, am Ort der Übergabe oder in dessen  
        unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurücknehmen und diese der Verwertung zuzuführen. In  
        diesem Fall werden zudem die Anforderungen des § 16 Absatz 5 VerpackG erfüllt
        (Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling). Die Art und Weise einer gewünschten  
        Rückgabe wird darüber hinaus auf die jeweiligen Anforderungen und Möglichkeiten  
        abgestimmt.
4.5   Es besteht keine Pflicht zur Rückgabe der Einwegverpackungen an die MILEI. Wird die  
        Möglichkeit der Verpackungsrückgabe nicht in Anspruch genommen, geht MILEI davon aus,  
        dass die Einwegverpackungen vom Besteller selbst, einer rechtskonformen Verwertung  
        zugeführt werden.
4.6   Die von MILEI eingesetzten Europaletten werden als Mehrwegverpackungen angesehen.
4.7   Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die           
        Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich im Fall der vereinbarten Abholung des  
        Liefergegenstandes durch den Besteller oder durch die von ihm beauftragten Dritten die           
        Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der  
        Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
4.8   Die Eindeckung einer Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des  
        Bestellers.
4.9   Soweit die Parteien eine Lieferung auf Abruf vereinbart haben, ist MILEI berechtigt, den  
        Liefergegenstand spätestens sechs (6) Monate nach dem vereinbarten frühestmöglichen  
        Liefertermin – auch ohne Abruf des Bestellers – zu liefern. Der Besteller ist auch in diesem  
        Fall zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.


5.    Preise, Zahlungsbedingungen
5.1   Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis  
        nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von MILEI.
5.2   Im Rahmen von mit dem Besteller geschlossenen Dauerschuldverhältnissen wie insbesondere  
        langfristigen Bezugsverträgen ist MILEI berechtigt, ihre Preise jeweils zum 1. Januar eines  
        Kalenderjahres insoweit angemessen zu erhöhen, als bei MILEI im vorangegangenen  
        Kalenderjahr Kostenerhöhungen im Hinblick auf den Liefergegenstand eingetreten sind.  
        MILEI wird den Besteller über die geplante Preiserhöhung spätestens acht Wochen vor deren  
        Inkrafttreten schriftlich informieren und der Besteller kann in diesem Fall den Verkaufsvertrag  
        im Hinblick auf die zukünftigen Lieferungen mit den erhöhten Preisen außerordentlich  
        kündigen.
5.3   Alle Preise von MILEI verstehen sich ab Werk Leutkirch im Allgäu ausschließlich der  
        jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die  
        gesondert berechnet werden. Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der Einführung des  
        Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.
5.4   MILEI ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.5 Teil-Rechnungen zu stellen.
5.5   Jede Rechnung von MILEI wird innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung  
        ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen  
        des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn MILEI über den Betrag verfügen kann.
5.6   Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist MILEI berechtigt, Verzugszinsen in           
        gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt  
        unberührt.
5.7   Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für MILEI kosten- und  
        spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
5.8   Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten,  
        entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleibt  
        das Recht des Bestellers zur Aufrechnung mit etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt.  
5.9   Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als  
        sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder  
        rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln des Liefergegenstandes bleibt das Recht des  
        Bestellers zur Zurückbehaltung aufgrund von etwaigen Rechten wegen Mängeln unberührt.  
5.10 Wird MILEI nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des  
        Bestellers erkennbar, ist MILEI berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen           
        Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder  
        Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann  
        MILEI von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise  
        zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt MILEI unbenommen.
 

6.    Eigentumsvorbehalt
6.1   Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von  
        MILEI aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von MILEI.6.2    Bei  
        laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der MILEI zustehenden  
        Saldoforderung.
6.3   Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte („Vorbehaltsprodukte“)  
        ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht           
        berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige  
        das Eigentum von MILEI gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt  
        die Forderung aus der Weiterveräußerung an MILEI ab; MILEI nimmt diese Abtretung schon  
        jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder nach  
        Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt  
        die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen MILEI und dem  
        Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises  
        entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an MILEI abgetretenen Forderungen  
        treuhänderisch für MILEI im eigenen Namen einzuziehen. MILEI kann diese Ermächtigung  
        sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit  
        wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber MILEI in Verzug ist;  
        im Fall des Widerrufs ist MILEI berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen.
6.4   Eine Verarbeitung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für MILEI. Werden  
        die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MILEI das  
        Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den  
        anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung  
        entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten  
        Produkte.
6.5   Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen vermengt oder vermischt, so  
        erwirbt MILEI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der  
        Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermengung oder  
        Vermischung. Erfolgt die Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des  
        Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller MILEI  
        anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für  
        MILEI verwahren.
6.6   Der Besteller wird MILEI jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbe-
        haltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an MILEI abgetreten worden sind, erteilen.  
        Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller MILEI sofort und  
        unter Übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den  
        Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von MILEI hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher  
        Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
6.7   Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentums-vorbehaltes  
        sorgfältig zu behandeln.
6.8   Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von  
        MILEI um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
6.9   Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung  
        gegenüber MILEI in Verzug und tritt MILEI vom Vertrag zurück, so kann MILEI unbeschadet  
        sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger  
        Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller  
        MILEI oder den Beauftragten von MILEI sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren  
        und diese herausgeben.
6.10 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende  
        Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland,  
        wird der Besteller alles tun, um MILEI unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu  
        bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung,  
        Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger  
        Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
6.11 Auf Verlangen von MILEI ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen  
        zu versichern, MILEI den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die  
        Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an MILEI abzutreten.
 

7.    Gewerbliche Schutzrechte und Vertraulichkeit
7.1   MILEI übernimmt im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand keinerlei Verantwortlichkeit  
        für eine etwaige Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern, Marken,  
        Urheberrechten, Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten in  
        irgendeinem Land.
7.2   Der Besteller darf keine Handlungen vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, die  
        Marken oder andere von MILEI im Zusammenhang mit den Liefergegenständen verwendete  
        gewerbliche Schutzrechte von MILEI gefährden können. Insbesondere dürfen Marken und/oder  
        sonstige unterscheidungskräftige Merkmale, die den Liefergegenständen beigefügt sind, weder  
        verdeckt noch verändert, entfernt oder ergänzt werden.
7.3   Die Parteien verpflichten sich, die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei – mit  
        Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – während der Geschäftsbeziehung und  
        darüber hinaus geheim zu halten. Geschäftsgeheimnisse umfassen insbesondere sämtliche  
        Informationen, die in dieser Art nicht allgemein bekannt sind, wie beispielsweise Kundenlisten,  
        Preislisten, Zeichnungen, Prozessanweisungen, Formeln, Rezepte und Erfindungen. Die  
        Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die der empfangenden  
        Partei bei Erhalt schon bekannt waren, der empfangenden Partei von Dritten rechtmäßig und  
        ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden oder werden, oder  
        aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung an Dritte offenbart werden müssen (z. B.  
        Genehmigungsbehörden, Aufsichts- oder Regierungsbehörden oder an zur  
        Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater).   
7.4   Die dem Besteller von MILEI zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Dokumente und  
        sonstige Unterlagen dürfen ausschließlich für Zwecke der Geschäftsbeziehung mit MILEI  
        verwendet werden. Sofern dem Besteller im Rahmen der Geschäftsbeziehung rechtmäßig  
        Geschäftsgeheimnisse von MILEI zur Verfügung gestellt werden oder er Kenntnis davon  
        erlangt, hat der Besteller diese Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und  
        angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen einzusetzen, die die Wahrung der Vertraulichkeit  
        gewährleisten.  
7.5   Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MILEI darf der Besteller in der  
        Außendarstellung nicht auf die zu MILEI bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.
 

8.    Beschaffenheit, Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht
8.1   Der Liefergegenstand weist bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit auf. Die  
        Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich  
        getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und ‚
        Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes und den Qualitätsstandards der jeweils  
        geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere dem Lebensmittel-,  
        Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und seinen  
        Ausführungsvorschriften).
8.2   Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von MILEI überlassenen  
        Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für  
        eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Garantien  
        müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
8.3   Über die Regelung der Ziffer 8.1 hinaus übernimmt MILEI keinerlei (ausdrückliche oder  
        stillschweigende) Gewährleistung im Hinblick auf eine etwaige Verkäuflichkeit, Eignung oder  
        sonstigen Zweck des Liefergegenstandes noch die Vereinbarkeit mit den Vorschriften oder  
        Regelungen im Hinblick auf den Liefergegenstand eines Landes.  
8.4   Rechte des Bestellers wegen Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den  
        Liefergegenstand nach Ablieferung überprüft und MILEI Mängel unverzüglich nach  
        Ablieferung schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen MILEI unverzüglich nach ihrer  
        Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
8.5   Bei jeder Mängelrüge steht MILEI das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten  
        Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller MILEI die notwendige Zeit und Gelegenheit  
        einräumen. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller  
        dies vor Erhebung der Mängelrüge erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist er MILEI zum  
        Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden, z.B. Fahrt- oder Versandkosten,  
        verpflichtet.
8.6   Mängel wird MILEI nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Lieferung einer  
        mangelfreien Sache oder ersatzweise durch kostenlose Beseitigung des Mangels, falls dies  
        möglich ist, (gemeinsam „Nacherfüllung“) beseitigen.
8.7   Der Besteller wird MILEI die für die Nacherfüllung notwendige angemessene Zeit und  
        Gelegenheit einräumen.
8.8   Von MILEI ersetzte Liefergegenstände sind MILEI auf ihr Verlangen zurückzugewähren.
8.9   Rechte des Bestellers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, wenn der Mangel an dem  
        Liefergegenstand ausschließlich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen eintritt.
8.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat MILEI sie nach §  
        439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl nach den gesetzlichen  
        Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz  
        gemäß Ziffer 9 oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
8.11 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf Monate  
        beginnend mit der Ablieferung des Liefergegenstandes. Die Verjährungsbestimmungen des §  
        445b BGB bleiben unberührt. Es bleibt bei den gesetzlichen Verjährungsfristen
         (a)    für die Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten  
                 Mängeln;
         (b)   wenn und soweit MILEI eine Garantie übernommen hat;
         (c)   für Schadensersatzansprüche des Bestellers aufgrund einer schuldhaften Verletzung des           
                 Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
         (d)   für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Schäden, die von MILEI vorsätzlich  
                 oder grob fahrlässig verursacht worden sind;
         (e)    für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln des  
                 Liefergegenstandes; sowie
         (f)    für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei sonstigen zwingenden  
                 gesetzlichen Haftungsvorschriften.


9.    Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
9.1  Die Verpflichtung von MILEI zur Leistung von Schadensersatz wird wie folgt beschränkt:
          (a)    Für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet MILEI der Höhe nach begrenzt  
                  auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. MILEI haftet nicht  
                  für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
          (b)    Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig  
                  verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung  
                  nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender  
                  Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit MILEI eine Garantie  
                  übernommen hat.
9.2   Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Minderung  
        zu treffen.


10.   Produkthaftung
Veräußert der Besteller den Liefergegenstand, ob unverändert oder verändert, ob nach Verarbeitung,
Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er MILEI im Innenverhältnis von
Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, wenn und soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler
auch im Innenverhältnis der Parteien verantwortlich ist.


11.    Compliance und Unterlagen
11.1  MILEI und der Besteller werden die für sie geltenden Anti-Korruptionsregelungen beachten.  
11.2  Der MILEI Lieferantenkodex (einsehbar unter https://www.milei.de/de/lieferantenkodex/) ist  
         Bestandteil dieses Vertrags.
11.3  MILEI behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen dem Besteller zur Verfügung  
         gestellten Unterlagen und Materialien (z. B. Angebote, Produktbeschreibungen, Berechnungen)  
         vor. Der Besteller darf diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MILEI nicht nutzen,  
         vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. Der Besteller ist verpflichtet, die zur Verfügung  
         gestellten Unterlagen auf Verlangen von MILEI zurückzugeben, wenn er sie nicht (mehr) zur  
         ordnungsgemäßen Abwicklung des Geschäftsverhältnisses benötigt.
 

12.    Allgemeine Bestimmungen
12.1  Der Besteller darf die sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Rechte nur  
         nach schriftlicher Einwilligung von MILEI an Dritte abtreten. § 354 a HGB bleibt hiervon  
         unberührt.
12.2  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie  
         Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses  
         Schriftformerfordernisses.
12.3  Ist eine Bestimmung des Vertrags und/oder dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise  
         unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.  
12.4  Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem  
         Vertragsverhältnis der Parteien ist der Sitz von MILEI. MILEI ist jedoch berechtigt, den  
         Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.5  Diese Lieferbedingungen sowie das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt dem Recht der  
         Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen  
         über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG)