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Allgemeine Einkaufsbedingungen der MILEI GmbH und MILEI Protein GmbH & Co. KG

Stand 10-2019

1.            Geltung der Einkaufsbedingungen

Auf die gesamte rechtliche Beziehung der MILEI GmbH und/oder der MILEI Protein GmbH & Co. KG („MILEI“) mit dem Lieferanten finden ausschließlich die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) Anwendung. Mit der Annahme einer Bestellung von MILEI durch den Lieferanten, spätestens mit Lieferung der bestellten Ware, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Einkaufsbedingungen an. Sollte der Lieferant entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen verwenden, so ist deren Anwendbarkeit gegenüber MILEI ausgeschlossen, auch wenn MILEI ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant zu erkennen gibt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

2.            Vertragsschluss

2.1          Bestellungen von MILEI sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Mündliche oder telefonische Bestellungen sind nicht verbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen der Bestellungen sowie Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2          Bestellungen von MILEI sind vom Lieferanten innerhalb von 10 Kalendertagen nach Eingang der Bestellung schriftlich anzunehmen. Eine inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung stellt ein neues Angebot dar und muss von MILEI schriftlich angenommen werden. In keinem Fall gilt das Schweigen von MILEI als Anerkennung einer inhaltlich abweichenden Auftragsbestätigung.

3.            Sicherheit und Qualität, Umfang der Lieferung / Leistung / Ausführung

3.1          Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den Qualitätsstandards der geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB und seinen Ausführungsvorschriften) sowie den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik und allen anwendbaren Sicherheitsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechen.

3.2          Der Lieferant ist nicht berechtigt, etwaige von MILEI erhaltene Bestellungen oder mit MILEI vereinbarte Leistungen und / oder Lieferungen ohne deren vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Die Einbeziehung von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.

4.            Lieferung / Versand / Schuldnerverzug

4.1          Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind – soweit nicht anders vereinbart – am Geschäftssitz von MILEI – Werk Leutkirch im Allgäu – zu erbringen.

4.2          Die in der Bestellung von MILEI angegebene Liefer-/Leistungszeit (Liefer-/Leistungstermin oder -frist) ist – soweit nicht anders vereinbart – bindend; vorherige Lieferungen und / oder Leistungen wird MILEI nicht annehmen. Sofern die Lieferzeit weder in der Bestellung noch anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie höchstens 4 Wochen ab Vertragsschluss. Sofern nicht zuvor ausdrücklich schriftlich genehmigt, ist der Lieferant zur Lieferung und / oder Leistungserbringung nur während der Anlieferungszeiten von MILEI (Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr) berechtigt. Bei Betreten und Befahren des Werksgeländes von MILEI ist den Anweisungen des Fachpersonals Folge zu leisten; die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten sinngemäß.

4.3          Soweit nicht anders vereinbart, hat der Lieferant zur Erfüllung seiner Lieferpflicht den Liefergegenstand auf seine Kosten transportsicher zu verpacken und MILEI am Werk Leutkirch im Allgäu zu übergeben (DDP, Incoterms 2010).

4.4          Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe insbesondere von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung von MILEI (Datum und Nummer) beizulegen.

4.5          Erst mit Übergabe am Werk Leutkirch im Allgäu und der Gegenzeichnung des entsprechenden Lieferscheines durch MILEI geht die Gefahr auf diese über. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Lieferant die Gefahr im Falle einer Lieferung außerhalb der Anlieferungszeiten von MILEI.

4.6          Der Lieferant ist verpflichtet, die Verpackung – soweit nicht anders vereinbart – zurückzunehmen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist MILEI berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen.

4.7          Der Lieferant versichert den Liefergegenstand in angemessenem Umfang gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken auf eigene Kosten. Dies gilt nicht für Materiallieferungen, die der Lieferant in Anlagen von MILEI am Werk Leutkirch im Allgäu erbringt.

4.8          Der Lieferant ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MILEI nicht zu Teillieferungen und / oder Teilleistungen berechtigt. MILEI behält sich jedoch im Einzelfall die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen und / oder -leistungen vor. Im Übrigen sind Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs sofort schriftlich anzuzeigen; sie bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch MILEI. Bei Gewichts- oder Mengenabweichungen ist das durch MILEI bei Eingangsmeldung ermittelte Gewicht bzw. die ermittelte Menge maßgeblich, es sei denn, der Lieferant kann nachweisen, dass das von ihm berechnete Gewicht bzw. die von ihm berechnete Menge nach einer allgemein anerkannten Methode korrekt festgestellt wurde und zutreffend ist.

4.9          Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung und /oder Leistungserbringung nicht nach und hilft diesem Verstoß auch nach schriftlicher Aufforderung durch MILEI nicht innerhalb einer von MILEI gesetzten, angemessenen Frist ab, so bestimmen sich die Rechte von MILEI – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 4.10 bleiben unberührt. Soweit für den Lieferanten erkennbar ist, dass er seiner Liefer- und / oder Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nachkommen kann, wird er dies MILEI unverzüglich schriftlich mitteilen und MILEI soweit erforderlich bei der anderweitigen Beschaffung der zu liefernden Ware und / oder zu erbringenden Leistung unterstützen. Auf das Ausbleiben notwendiger Unterlagen von MILEI kann sich der Lieferant nur berufen, wenn diese für die Lieferung oder Erbringung der Leistung wesentlich sind und der Lieferant diese trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.

4.10       Befindet sich der Lieferant in Verzug, ist MILEI nach vorheriger schriftlicher Androhung berechtigt, – soweit nicht anders vereinbart – eine Vertragsstrafe i. H. v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises des verspätet gelieferten Liefergegenstandes und/ oder erbrachten Leistung. MILEI ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch von MILEI wegen verspäteter Lieferung angerechnet.

5.            Preise / Zahlungsmodalitäten

5.1          Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

5.2          Sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart, schließen die Preise alle Leistungen und Nebenleistungen sowie Nebenkosten des Lieferanten (z. B. Transport, Verpackung, Versicherung, Zölle) ein.

5.3          Der vereinbarte Preis ist nach vollständiger sowie ordnungsgemäßer Lieferung und / oder Leistung innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Sofern MILEI die Zahlung im Voraus oder innerhalb von einundzwanzig (21) Kalendertagen leistet, gewährt ihm der Lieferant drei (3) Prozent Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Die Zahlung durch MILEI ist bei Banküberweisung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von MILEI bei deren Bank vor Ablauf der Zahlungsfrist eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist MILEI nicht verantwortlich.

5.4          Für den Eintritt des Verzuges von MILEI gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften. Im Falle des Verzuges beträgt der Verzugszins jährlich fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. MILEI schuldet keine Fälligkeitszinsen. MILEI steht es frei, einen geringeren als den vom Lieferanten geltend gemachten Verzugsschaden nachzuweisen.

5.5          MILEI stehen Aufrechnungs- und / oder Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages in gesetzlichem Umfang zu. MILEI ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen (anteilig) zurückzuhalten oder zu kürzen, solange und soweit MILEI noch Ansprüche aus unvollständigen und / oder mangelhaften Lieferungen und / oder Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

6.            Eigentumsübergang

Eigentumsvorbehalte des Lieferanten werden von MILEI nur anerkannt, wenn und soweit sich jeweils der Lieferant das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises für den jeweiligen Liefergegenstand vorbehält. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

7.            Rechte von MILEI bei Mängeln

7.1          Die Beschaffenheit der Liefergegenstände und die Einstandspflicht des Lieferanten für ihre Beschaffenheit richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen der Parteien und Ziffer 3.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Liefergegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern.

7.2          MILEI hat die erhaltenen Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung auf mögliche Mängel zu untersuchen, soweit dies im ordnungsmäßen Geschäftsgange tunlich ist und, wenn sich ein Mangel zeigt, den Mangel dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später (verdeckter Mangel), so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen.

7.3          Bei einem Verstoß des Lieferanten gegen seine Pflichten nach Ziffer 7.1 (insbesondere zur sach- und rechtsmängelfreien Lieferung der Liefergegenstände) bestimmen sich die Rechte von MILEI (insbesondere auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz) sowie die anwendbare Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.4          Zusätzlich zu den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Ziffer 7.3) ist MILEI berechtigt, auf Kosten des Lieferanten den Mangel des Liefergegenstandes selbst zu beseitigen (oder gegen einen anderweitig beschafften Ersatz auszuwechseln), sofern es MILEI aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit (z.B. wenn MILEI ein im Verhältnis zu den Kosten der Mängelbeseitigung besonders hoher Schaden droht) nicht mehr möglich ist, (i) den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und (ii) ihm eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, ohne dass der Schaden eintritt.

7.5          Die Verjährung von Mängelansprüchen ist gehemmt, solange nach rechtzeitiger Mängelrüge durch MILEI der Lieferant nicht schriftlich die Mängelrüge endgültig zurückgewiesen oder den Mangel für beseitigt erklärt hat. Erkennt der Lieferant seine Pflicht zur Nacherfüllung an, so setzt die Nacherfüllung eine neue Verjährungsfrist in Gang. Im Falle der Nachbesserung beschränkt sich der Neubeginn der Verjährungsfrist auf den beseitigten Mangel. Im Falle der Ersatzlieferung erstreckt sich der Neubeginn auf die Ersatzlieferung.

7.6          Die Annahme der Lieferung und die Zahlung gelten nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Lieferung.

8.            Produkthaftung, Produktrückruf

8.1          Soweit der Lieferant für einen Produktfehler verantwortlich ist, ist er verpflichtet, MILEI insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Der Lieferant wird MILEI alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme erstatten.

8.2          Der Lieferant ist verpflichtet, sich in angemessener Höhe gegen Produkthaftungsansprüche im Zusammenhang mit den von ihm gelieferten Liefergegenständen zu versichern. Auf schriftliche Aufforderung hat der Lieferant MILEI den Versicherungsschutz innerhalb von zwei Wochen nach deren Zugang nachzuweisen.

8.3          Ist MILEI verpflichtet, wegen eines Fehlers eines Liefergegenstandes einen Rückruf durchzuführen, trägt der Lieferant alle mit dem Rückruf verbundenen notwendigen Aufwendungen, soweit diese auf die Fehlerhaftigkeit des Liefergegenstandes zurückzuführen sind.

8.4       Erbringen Mitarbeiter des Lieferanten auf dem Werksgelände der MILEI Dienstleistungen, bei denen sie selbstmitgebrachte elektrische Geräte (mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 400 Watt) verwenden, dann muss der gesamte Stromverbrauch dieser Geräte mit einem geeichten Stromzähler erfasst und dokumentiert werden (Zielsetzung: Abgrenzung EEG-umlagepflichtiger Strommengen).  Der Mitarbeiter des Lieferanten hat in diesem Falls proaktiv an der Pforte der MILEI beim Betreten des Werksgeländes einen solchen Zähler zu verlangen. Für den Fall von Nachforderungen durch den Netzbetreiber hinsichtlich der EEG-Umlage, die durch ein Fehlverhalten des Lieferanten verursacht wurden, behält sich MILEI vor, den Lieferanten in Regress zu nehmen. Der Lieferant haftet auch dafür, dass sich Mitarbeiter evtl. von ihm beauftragter Subunternehmen entsprechend verhalten.

9.            Geheimhaltung von Unterlagen und Informationen

9.1          MILEI behält sich an ihren Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Materialien, Proben, Modellen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen (gemeinsam „Gegenstände“) alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Gegenstände dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von MILEI Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den jeweils bestimmten Zwecken benutzt werden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind diese Gegenstände ausschließlich für die Abwicklung von Bestellungen von MILEI zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind die Gegenstände MILEI auf deren Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant hat die Gegenstände sorgfältig zu behandeln und separat aufzubewahren.

9.2          Die Parteien verpflichten sich, die Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei – mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen – während der Geschäftsbeziehung und darüber hinaus geheim zu halten. Geschäftsgeheimnisse umfassen insbesondere sämtliche Informationen, die in dieser Art nicht allgemein bekannt sind, wie beispielsweise Kundenlisten, Preislisten, Zeichnungen, Prozessanweisungen, Formeln, Rezepte und Erfindungen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für solche Informationen, die der empfangenden Partei bei Erhalt schon bekannt waren, der empfangenden Partei von Dritten rechtmäßig und ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht wurden oder werden, oder aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnung an Dritte offenbart werden müssen (z. B. Genehmigungsbehörden, Aufsichts- oder Regierungsbehörden oder an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater).

9.3          Die dem Lieferanten von MILEI zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Dokumente und sonstige Unterlagen dürfen ausschließlich für Zwecke der Geschäftsbeziehung mit MILEI verwendet werden.

9.4          Ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von MILEI darf der Lieferant in der Außendarstellung nicht auf die zu MILEI bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

9.5          Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Unterlieferanten zur Einhaltung der Bestimmungen der Ziffern 9.1 bis 9.4 zu verpflichten.

10.          Gewerbliche Schutzrechte

10.1       Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass (i) der Liefergegenstand, (ii) die Lieferung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten und (iii) die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes durch MILEI keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen.

10.2       Der Lieferant ist verpflichtet, MILEI auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen MILEI wegen der in Ziffer 10.1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und ihr alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.

10.3       Die Verpflichtung nach Ziffer 10.2 gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nach Ziffer 10.1 nicht zu vertreten hat.

10.4       Gegebenenfalls weitergehende Mängelhaftungsansprüche von MILEI gemäß Ziffer 7 bleiben unberührt.

11.          Compliance

MILEI und der Lieferant werden die für sie geltenden Anti-Korruptionsregelungen beachten.

12.          Schlussbestimmungen

12.1       Die Weitergabe der Bestellung an Dritte einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen bedarf der schriftlichen Einwilligung von MILEI. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

12.2       Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages unberührt.

12.3       Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Einkaufsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

12.4       Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

12.5       Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis und diesen Einkaufsbedingungen ist der Sitz von MILEI. MILEI ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.